Entscheiden sich Interessenten für den Kauf einer Immobilie, gehört der Besuch bei einem Notar zum Verkaufsprozedere, denn hier wird der Verkauf beziehungsweise Kauf von Grundbesitz beurkundet. Ohne die Beteiligung eines Notars wäre der Kaufvertrag ungültig. Außerdem gibt es verschiedene Umstände, wie zum Beispiel im Grundbuch eingetragene Belastungen, die zu Komplikationen im Verkaufsablauf führen können, diesen wird durch Einschaltung eines Notars vorgebeugt.
Die Beurkundung des Immobilienkaufs
Nach der Sichtung des Grundbuches erstellt die Notarin oder der Notar einen Vertragsentwurf, welcher die Rechte und Pflichten beider Parteien ausgewogen abbildet und übersendet diesen zur Prüfung an den Immobilienverkäufer und -käufer. Die Beurkundung des Kaufes erfolgt in der Regel bei Anwesenheit der Beteiligten. In Ausnahmefällen können sich diese vertreten lassen. Vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages wird dieser zunächst verlesen, was noch einmal Gelegenheit für Fragen bietet. Außerdem informiert der Notar ausführlich über den Ablauf des Kaufvertragsvollzuges und erteilt dementsprechende Hinweise. Dann wird der Vertrag von den Parteien und dem Notar unterschrieben.
Wie es nach der Unterzeichnung weitergeht
Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages leitet der Notar die notwendigen Schritte zur Abwicklung des Geschäfts ein. Dazu gehört unter anderem die sogenannte Übertragungsvormerkung im Grundbuch. Durch sie ist das Grundbuch der Immobilie für den Käufer reserviert. Die weiteren erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen oder Löschungsunterlagen, werden durch den Notar besorgt. Dabei ist zu beachten, dass im Falle von Ansprüchen der Bank gegen den Verkäufer, die Löschungsunterlagen für die eventuell noch im Grundbuch eingetragenen Grundschulden/Hypotheken nur ausgestellt werden, wenn die Verbindlichkeiten aus dem Verkaufspreis ausgeglichen werden können. Ist der Grundstückserwerb gesichert, stellt der Notar eine sogenannte Fälligkeitsmitteilung an den Käufer. Damit wird der Kaufpreis fällig und ist sofort oder zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt zu begleichen.
Erst nach der Bezahlung des Kaufpreises und der Grunderwerbssteuer beim Finanzamt kann der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und der Eigentumswechsel vollzogen werden.
Quelle: notar.de