Vor allem junge Paare haben oft Bedenken, das Thema Ehevertrag anzusprechen. Zu groß ist die Angst, der Partner könnte dies als Zeichen mangelnden Vertrauens deuten. Dabei kann abhängig vom Einzelfall ein Ehevertrag sehr sinnvoll sein – beispielsweise um güterrechtliche Vereinbarungen für den Fall einer Scheidung zu treffen. So ersparen sich Betroffene möglicherweise eine komplizierte und teure Bewertung von Vermögensgegenständen, insbesondere im Anfangsvermögen. Zudem können die Partner Vereinbarungen treffen, um bei einem Ehe-Aus Streit und unnötige Kosten für Folgeprozesse zu vermeiden. Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe und sogar bei einer bevorstehenden Scheidung geschlossen werden. Dann ist die Rede von einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Beurkundung muss durch eine Notarin oder einen Notar erfolgen. Andernfalls ist der Ehevertrag nicht gültig.

Einen Ehevertrag schließen müssen Heiratswillige oder Ehepaare nicht. Wenn sie auf einen Vertrag verzichten, tritt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Hierbei haben die Eheleute von vornherein getrennte Vermögen. Sobald die Ehe durch Tod oder Scheidung endet, muss ein finanzieller Ausgleich erfolgen. Falls ein Partner oder beide bereits vor der Ehe kompliziert zu bewertende Vermögen wie Wertpapiere, Firmen oder Beteiligungen besitzt, kann es jedoch sinnvoll sein, mit einem Ehevertrag die Handhabung dieser Werte zu regeln. Oft soll ein solcher Vertrag auch Liquiditätsprobleme angesichts eines Zugewinnausgleichsanspruchs nach einer Scheidung vermeiden: Hierzu kann es kommen, wenn ein Partner bereits zu Beginn der Ehe eine Immobilie besitzt, die ohne Umbau oder ähnliche Maßnahmen aus dem Vermögen der Eheleute deutlich im Wert steigt. Ohne entsprechende Vereinbarung könnte der Betroffene zur Verwertung der Immobilie gezwungen sein, falls kein sonstiges schnell verfügbares Vermögen vorhanden ist. Vertragliche Vereinbarungen zum Güterstand können unter Umständen helfen, lange Gerichtsverfahren zu verhindern. Damit hier kein Ehepartner „leer ausgeht“, sollte allerdings die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs festgelegt werden. Über die Möglichkeiten, den gesetzlichen Güterstand auszuschließen oder zu modifizieren, informiert ein Notar.

Ehevertrag auch bei Heirat ohne großes Vermögen sinnvoll

Auch für Paare, die am Anfang der Ehe noch kein größeres Vermögen haben, kann ein Ehevertrag empfehlenswert sein. So können sie andere eherechtliche Fragen wie einzelne, eine Scheidung betreffende Bestimmungen regeln. Hierzu gehören beispielsweise die Zahlung von Unterhalt oder Versorgungsansprüche. Wenn Eheleute für den Fall einer Scheidung auf den gesetzlichen Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften verzichten wollen, ist ein Ehevertrag notwendig. Kommt es zum Ehe-Aus, überprüft das Gericht Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Rahmen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle insbesondere darauf, ob die Altersversorgung beider Eheleute gesichert ist. Sinnvoll ist ein Ehevertrag zudem, wenn mindestens einer der Partner schon einmal oder öfter verheiratet war. Falls aus einer dieser Ehen noch Ansprüche bestehen, hilft der Ehevertrag, die komplizierten unterhaltsrechtlichen Regelungen zu ordnen.

Vorsicht vor sittenwidrigen Klauseln im Ehevertrag

Grundsätzlich können Ehepaare ihren Ehevertrag individuell gestalten. Dabei sind jedoch einige wichtige Ausnahmen zu beachten: Schließt der Ehevertrag künftige Ansprüche auf Trennungs- oder Kindesunterhalt aus, ist er rechtswidrig. Der Trennungsunterhalt stellt sicher, dass der wirtschaftlich schlechter gestellte Partner im Falle einer Trennung nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Darüber hinaus kann ein Ehevertrag sittenwidrig sein, wenn ein Partner zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wirtschaftlich oder emotional abhängig war und der andere diese Benachteiligung ausgenutzt hat. Das kann unter Umständen der Fall sein, wenn ein Partner den Vertrag aufgrund eines sehr geringen Bildungsgrades oder mangelnder Sprachkenntnisse nicht verstanden hat, ohne Heirat aus Deutschland ausgewiesen worden wäre oder wenn die Frau schwanger und auf den Mann angewiesen war. Auch wenn ein Partner falsche Angaben zu seinem Vermögen gemacht hat oder dem anderen gedroht wurde, falls dieser nicht zustimmt, ist der Vertrag sittenwidrig. Eine im Vertrag enthaltene rechts- oder sittenwidrige Klausel kann in Ausnahmefällen sogar dazu führen, dass der gesamte Ehevertrag unwirksam ist.

Darüber hinaus ist ein Ehevertrag nur dann wirksam geschlossen, wenn er im Beisein beider Eheleute notariell beurkundet wird. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann die gesamte rechtssichere Gestaltung des Vertrags einem Notar übertragen.

Quelle: notar.de