Schenken und Vererben
Gedanken über den eigenen Tod und die Planung, was mit dem Erbe geschehen soll, sind nicht angenehm – aber sinnvoll. Gerade dann, wenn zum Vermögen Immobilien gehören.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert Ihnen Testierfreiheit. Das bedeutet: Durch Testament oder Erbvertrag kann jede und jeder selbst bestimmen, wer das persönliche Vermögen im Todesfall erhält.
Dabei müssen Sie sich als Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Sie können zum Beispiel mit Ihnen nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.
Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden seit 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. So ist verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.
Formen letztwilliger Verfügungen: Testament und Erbvertrag
Das Testament kann als Einzeltestament oder – von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern – als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig, genauer handschriftlich, verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Die Fallstricke sind zahlreich und eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten rechtliche Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit und juristischen Auseinandersetzungen geben. Viel zu häufig hängt dann wegen solcher Erbstreitigkeiten der Haussegen zwischen Familienmitgliedern schief. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte sollten bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden. Die juristische Komplexität des Themas ist höher, als es auf den ersten Blick scheint.
Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners grundsätzlich überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist daher ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.
Gestaltungsinstrumente
Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren Notare in der Beratungs- und Gestaltungspraxis in einer Weise, die einem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verhilft.
Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht aber nicht sofort mit dem Tod des Erblassers in das Eigentum des Bedachten über, vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.
Es ist ebenfalls möglich, durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anzuordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, letztwillige Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.
Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch eine Verfügung von Todes wegen.
Schenken und vorweggenommene Erbfolge
Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.
Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Als Notar stehe ich Ihnen als fachkundiger Berater zur Seite. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer einander vollkommen vertrauen.
Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden.
Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft zu nennen:
- Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die leichtere Gründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz ermöglicht werden.
- Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
- Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
- Steuerliche Freibeträge (schenkungs- bzw. erbschaftsteuerlich) können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.
Die Beweggründe, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in einem Schenkungsvertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten oder eine Pflegeverpflichtung vorgesehen. Natürlich sind auch hier wieder steuerliche Auswirkungen im Einzelfall zu prüfen.
Hilfreiche Links
Glossar der Bundesnotarkammer zu Testament und Testamentsregister
Merkblatt der Bundesnotarkammer zur gesetzlichen Erbfolge
Notarielle Tätigkeiten
Notariellen Rat und notarielle Vertragsgestaltungen können Sie auf vielen Gebieten in Anspruch nehmen. Hier stellen wir Ihnen besonders wichtige und typische Bereiche notarieller Amtstätigkeiten vor.
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