Wer enterbt wurde, geht nicht automatisch leer aus. In vielen Fällen haben nahe Angehörige trotz Testament oder Erbvertrag Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Dieser Anspruch ist ein Geldanspruch gegen die Erben und beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Grundlage dieses Beitrags ist der bereitgestellte Ausgangstext der Notarkammer Frankfurt.
Wichtig ist: Eine Enterbung nimmt der betroffenen Person zunächst nur die Stellung als Erbe. Der Pflichtteilsanspruch kann trotzdem bestehen. Nach § 2303 BGB können enterbte Abkömmlinge den Pflichtteil verlangen; der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind vor allem nahe Angehörige des Erblassers. Dazu gehören:
- Kinder des Erblassers, unabhängig davon, ob sie ehelich, nichtehelich oder adoptiert sind
- Enkelkinder, wenn das jeweilige Kind des Erblassers bereits verstorben ist
- der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
- die Eltern des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind
Keinen Pflichtteilsanspruch haben dagegen in der Regel Stiefkinder, Geschwister, unverheiratete Lebenspartner oder nicht eingetragene Partner.
Kurz gesagt: Der Pflichtteil schützt bestimmte nahe Angehörige davor, durch ein Testament vollständig vom Nachlass ausgeschlossen zu werden.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Entscheidend ist also zuerst die Frage: Wie viel hätte die enterbte Person nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten? Von diesem Anteil steht ihr dann die Hälfte als Pflichtteil zu.
Ein einfaches Beispiel: Hätte ein Kind nach gesetzlicher Erbfolge die Hälfte des Nachlasses geerbt, beträgt sein Pflichtteil ein Viertel des Nachlasswertes.
Der Pflichtteil wird nicht als Anteil an einzelnen Gegenständen ausgezahlt. Pflichtteilsberechtigte werden also nicht automatisch Miteigentümer einer Immobilie oder eines Kontos. Sie haben vielmehr einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags gegen die Erben.
Wann erfahren Betroffene von der Enterbung?
Viele Betroffene erfahren erst nach dem Tod des Erblassers, dass sie enterbt wurden. Häufig eröffnet das Nachlassgericht ein Testament und übersendet den Beteiligten eine Kopie. Spätestens dann sollten Betroffene prüfen lassen, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht und wie hoch dieser sein kann.
Gerade bei komplexeren Familienverhältnissen, Immobilienvermögen, Unternehmensbeteiligungen oder Schenkungen zu Lebzeiten kann die Berechnung schwierig sein.
Welche Auskunftsrechte haben Enterbte?
Wer pflichtteilsberechtigt ist, braucht Informationen über den Nachlass. Ohne diese Informationen lässt sich der Pflichtteil meist nicht berechnen. Deshalb kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. § 2314 BGB sieht ausdrücklich vor, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Nachlass erteilen muss.
Dazu kann ein Nachlassverzeichnis gehören. Auf Wunsch kann auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden. Besonders wichtig ist das, wenn der Nachlass Immobilien, wertvolle Gegenstände, Gesellschaftsbeteiligungen oder unklare Vermögensbewegungen umfasst.
Pflichtteilsberechtigte können außerdem eine Wertermittlung verlangen, zum Beispiel durch ein Sachverständigengutachten für eine Immobilie. Die Kosten sind grundsätzlich aus dem Nachlass zu tragen.
Was gilt bei Schenkungen zu Lebzeiten?
Manche Erblasser übertragen schon zu Lebzeiten Vermögen auf andere Personen. Dadurch kann der Nachlass beim Tod geringer ausfallen. In solchen Fällen können Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen.
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann bestehen, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat und der Pflichtteil dadurch wirtschaftlich verkürzt wurde. § 2325 BGB regelt diesen Ergänzungsanspruch.
Ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht, hängt stark vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem der Zeitpunkt der Schenkung, der Wert der übertragenen Vermögensgegenstände und die Frage, ob sich der Erblasser Rechte vorbehalten hat.
Wie lange kann der Pflichtteil geltend gemacht werden?
Pflichtteilsansprüche sollten nicht aufgeschoben werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. § 195 BGB nennt diese dreijährige Regelverjährung.
Die Frist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das ergibt sich aus § 199 BGB.
Beispiel: Erfährt ein enterbtes Kind im Jahr 2026 von der Enterbung und vom Erbfall, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Sie endet dann regelmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
Kann der Pflichtteil vollständig entzogen werden?
Eine vollständige Enterbung einschließlich Pflichtteilsentziehung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dafür reicht es nicht aus, dass der Kontakt abgebrochen wurde oder familiäre Enttäuschungen bestehen.
§ 2333 BGB nennt die Gründe, aus denen einem Abkömmling der Pflichtteil entzogen werden kann. Dazu gehören besonders schwere Fälle, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer nahestehenden Person nach dem Leben trachtet oder sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig macht.
Der Erblasser muss die Pflichtteilsentziehung in einer letztwilligen Verfügung anordnen und den Grund konkret benennen. Im Streitfall müssen die Erben die Voraussetzungen nachweisen können.
Wann ist notarielle Beratung sinnvoll?
Notarielle Beratung ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein Testament oder Erbvertrag gestaltet werden soll. Wer jemanden enterben möchte, sollte wissen, welche Pflichtteilsrechte trotzdem bestehen können. Wer selbst enterbt wurde, sollte die rechtliche Lage frühzeitig prüfen lassen und klären, welche Auskunfts- und Zahlungsansprüche bestehen.
Ein Notar kann insbesondere bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen, bei Erbverträgen und bei Fragen zur Nachlassstruktur unterstützen. Bei der konkreten Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs kann zusätzlich anwaltliche Beratung erforderlich sein.
Quelle: ratgeber-notar.de