Die Versuchung ist groß, ein Erbe an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Bisweilen wünschen verheiratete Erblasser, dass der länger lebende Ehepartner später nur erbt, wenn er nicht nochmal heiratet. In anderen Fällen sollen Enkel ihren Erbteil nur erhalten, wenn sie die Großeltern regelmäßig besuchen. Solche Vorgaben bergen jedoch rechtliche Risiken: Werden im Testament zu weitreichende Bedingungen aufgestellt, besteht die Gefahr, dass ein Gericht sie für ungültig erklärt.
Nacherben können das Vermögen nicht einfach einfordern
Ein wichtiger Bestandteil der hier geschilderten Sittenwidrigkeit ist, dass die wirtschaftlich schlechte Lage der Ehefrau sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorliegt als auch beim Erbfall bestehen könnte. Dies kann der Erblasser nur theoretisch vermeiden, indem er der Partnerin zu Lebzeiten einen erheblichen Teil des Vermögens überträgt, wodurch diese nicht mehr auf das eigentliche Erbe angewiesen wäre. Doch auch dieses Vorgehen schließt nicht aus, dass die Ehefrau später erneut kein ausreichendes Vermögen haben könnte. Die Nacherben, die nach dem Willen des Verstorbenen bei einer Wiederheirat das Erbe erhalten würden, dürfen sich daher nicht auf diese Bedingung des Erblassers berufen. Das heißt, sie haben keine Möglichkeit, das Erbe einzufordern.
Ohne Pflichtteil geht es nicht
Wie also kann ein Erblasser ungültige Bedingungen, Einschränkungen, Auflagen oder Pflichten in einem Testament vermeiden? Es würde im geschilderten Fall genügen, die Nacherbfolge erst nach dem Tod der überlebenden Ehefrau eintreten zu lassen oder ihr beim sofortigen Eintritt der Nacherbfolge ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zuzuwenden. Dieser Pflichtteil muss laut Bundesverfassungsgericht grundsätzlich und unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Erbberechtigten vererbt werden: Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Erbes, das eine Person von Gesetzes wegen erhält, wenn ein Erblasser keine individuellen Regelungen in einem Testament festgelegt hat.
Wer sich zu diesen Themen beraten lassen möchte, sollte einen Termin im Notariat vereinbaren.
Quelle: ratgeber-notar.de