Zum 1. Januar 2024 treten wichtige gesetzliche Neuerungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. GbRs, die auch als BGB-Gesellschaften bezeichnet werden, können sich ab dem Jahreswechsel in einem Gesellschaftsregister anmelden. Sie erhalten zudem eine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine allgemeine Pflicht zur Registrierung besteht nicht, aber sie bietet Vorteile und – ist bestimmten Fällen sogar notwendig. Eine nachträgliche Registrierung für bestehende GbRs ist unkompliziert möglich.
Registrierung in bestimmten Fällen notwendig
Allerdings gilt ab dem Jahreswechsel 2024 eine Registrierungsobliegenheit für solche Gesellschaften, die Inhaber von Rechten sind, die in anderen Registern geführt werden. Dies gilt zum Beispiel in folgenden Fällen:
- Zur Eintragung ins Grundbuch beim Kauf einer Immobilie muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein.
- Zur Eintragung als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft, etwa einer GmbH, muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein.
- Zum Erwerb von Namensaktien einer AG muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein.
Neuer Namenszusatz
Die Registrierung im Gesellschaftsregister erfordert eine notariell beglaubigte Anmeldung. Eingetragene BGB-Gesellschaften führen zukünftig den Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Bestehende sowie neu entstehende Gesellschaften sollten eine Eintragung im Gesellschaftsregister in Erwägung ziehen. Eine gegebenenfalls auch nachträgliche Registrierung bietet den Vorteil, dass das Register mit Gutglaubensschutz ausgestattet sein wird.
Rechtsgeschäfte bisher oftmals kompliziert
Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind eine in Deutschland weit verbreitete Unternehmensform. Familiengesellschaften sind häufig als GbR strukturiert. Da solche Unternehmen bisher keine eigene Rechtspersönlichkeit besaßen, gestaltete sich eine Teilnahme am Rechtsleben oft kompliziert.
Quelle: notar.de