Ob Ehevertrag, Erbvertrag oder Immobilienschenkung – viele gängige Rechtsgeschäfte setzen zwingend die Beauftragung einer Notarin oder eines Notars voraus. Notarinnen und Notare organisieren und prüfen den sachgemäßen Ablauf und informieren ihre Mandanten über wichtige Details, bevor diese im Rahmen der Beurkundung ein fertiges, rechtswirksames Dokument unterschreiben. Daher entstehen auch dann Kosten, wenn ein Mandant zum Beispiel eine notarielle Beurkundung vorzeitig abbricht. Hat die Notarin oder der Notar bereits einen vollständigen Entwurf erstellt und übermittelt, muss der Mandant in der Regel den vollen Gebührensatz bezahlen. Zuvor ist eine reduzierte Festgebühr möglich.
Vorzeitige Beendigung des Verfahrens
Eine Beurkundung gilt als vorzeitig beendet, wenn die sogenannte Niederschrift, das angestrebte Rechtsdokument, nicht von der Notarin oder dem Notar unterzeichnet wird. Dies kann passieren, wenn der Mandant den Auftrag zur Beurkundung zurücknimmt oder der Auftrag zurückgewiesen wird, beispielsweise bei Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten sowie der Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Geschäfts bei Sittenwidrigkeit, Irrtum oder arglistiger Täuschung. Ebenso ist eine vorzeitige Beendigung möglich, wenn mit der Beurkundung nicht mehr zu rechnen ist. Hiervon kann die Notarin oder der Notar ausgehen, wenn sich der Mandant seit mindestens einem halben Jahr nicht mehr an dem Beurkundungsverfahren beteiligt. In jedem Falle darf die vorzeitige Beendigung nicht durch die Notarin oder den Notar selbst verursacht sein.
Zahlung einer ermäßigten Festgebühr
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Gebühren bei Abbruch eines Beurkundungsverfahrens durch den Mandanten auf einen Festbetrag zu reduzieren. Entscheidend hierfür ist, dass die Notarin oder der Notar noch keinen Entwurf per Post, E-Mail oder Fax an einen der Beteiligten übermittelt oder persönlich übergeben hat. Ebenso darf noch kein Beurkundungstermin auf Grundlage eines vorbereiteten Entwurfs stattgefunden haben. Hat die Notarin oder der Notar einen oder mehrere Beteiligte persönlich oder schriftlich beraten, sind je nach konkreter Sachlage Beratungsgebühren in unterschiedlicher Höhe zu zahlen.
Wann ist für bloße Entwürfe zu zahlen?
Kommt es zur Beurkundung, sind die Kosten für den Vertragsentwurf in der Beurkundungsgebühr enthalten. Findet eine Beurkundung nicht statt, entstehen die Kosten für den Entwurf außerhalb eines Beurkundungsverfahrens – allerdings nur dann, wenn die Erstellung eines Entwurfes beauftragt worden ist. Diese reine Entwurfstätigkeit ist in der alltäglichen Arbeit der Notarinnen und Notare ein Ausnahmefall.
Quelle: notar.de