Wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner stirbt, ohne eigene Kinder zu hinterlassen, ist der länger lebende nur in den seltensten Fällen Alleinerbe. Gemäß der gesetzlichen Erbfolge werden die Eltern oder andere Verwandte des Verstorbenen zu Miterben. Auch junge Paare, die mit der Familienplanung noch gar nicht begonnen haben, sollten genau überlegen, ob dies in ihrem Interesse ist. Abhilfe schafft ein Testament oder Erbvertrag.
Mindestens ein Viertel geht an die Verwandten
Wie groß der Anteil des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners am Erbe ist, hängt vom Güterstand ab. Lebte das kinderlose Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der länger Lebende neben den Eltern, Geschwistern, Nichten, Neffen oder Großeltern des Verstorbenen drei Viertel des Erbes. Hat das Paar in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart, sinkt der Anteil sogar auf die Hälfte. Ohne eine entsprechende Regelung im Testament oder Erbvertrag wird der Partner nur Alleinerbe, wenn keine der genannten Verwandten des Verstorbenen mehr leben. Wichtig zu wissen: Im Falle der gesetzlichen Erbfolge erben die Genannten automatisch, wenn sie den Nachlass nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen ausschlagen.
Den Partner im Testament als Alleinerben einsetzen
Wer dafür sorgen will, dass der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner nach dem Tod abgesichert ist und Alleinerbe wird, sollte ein Testament machen oder einen Erbvertrag schließen. Beide Partner können sich zum Beispiel gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Davon unberührt bleibt der Pflichtteilsanspruch der Eltern. Um diesen zu verhindern, kann der Erblasser mit seinen Eltern zusätzlich einen Vertrag über einen Pflichtteilsverzicht abschließen. Dieser muss zwingend von einem Notar beurkundet werden. Geschwister, Nichten, Neffen und Großeltern sind nicht pflichtteilsberechtigt. Ist ein späterer Kinderwunsch nicht ausgeschlossen, können in der Verfügung von Todes wegen vorsorglich die noch ungeborenen Nachfahren als Schlusserben benannt werden.
Quelle: notk-sh.de