Viele Erblasser wünschen sich eine gerechte Aufteilung des Nachlasses unter den Hinterbliebenen. Werden im Testament jedoch mehrere Erben eingesetzt, ohne eine klare Zuweisung der einzelnen Nachlassgegenstände vorzunehmen, müssen die Erben die Aufteilung eigenständig regeln. Bis zur Einigung hat niemand unmittelbaren Zugriff auf „seinen“ Anteil, was schnell zum Streit führt. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, entsteht von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft, sobald mehrere Erben vorhanden sind. Abhilfe schafft die rechtssichere Gestaltung eines Testamentes durch einen Notar.

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Erben den Nachlass gemeinsam erhalten. Alle Erben besitzen hierbei dieselben Rechte und Pflichten. Erhebt einer der Erben zum Beispiel Anspruch auf den Familienschmuck oder eine bestimmte Antiquität, so darf er nicht allein und direkt darauf zugreifen. Die Erben müssen gemeinschaftlich entscheiden, ob dieses Erbstück in seinen Besitz übergehen darf. Auch Grundstücke können im Falle einer Erbengemeinschaft nur unter Mitwirkung aller Miterben verkauft werden. Aufgelöst wird die Erbengemeinschaft mit der sogenannten “Erbauseinandersetzung”, das heißt wenn sich die Erben geeinigt haben, wie das Erbe aufgeteilt werden soll.

Notarielles Testament kann Streit vermeiden

Vor allem wenn es um die Vererbung größerer Vermögenswerte geht oder mehrere Personen erben sollen, sind Notare die erste Anlaufstelle für die Testamentsgestaltung. Um Streit in der Zukunft zu vermeiden, bieten sich Teilungsanordnungen in der letztwilligen Verfügung an. Eine solche Anordnung regelt die Erbauseinandersetzung, sodass der Erblasser zum Beispiel anordnet, welcher Erbe welchen Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll. Genauso kann der Erblasser anordnen, dass der Nachlass versteigert wird und die Erben entsprechend der Erbquote am Erlös beteiligt werden

Wer sich im Vorfeld zu diesem Thema beraten lassen möchte, kann einen Termin bei einem Notar vereinbaren.

Quelle: notar.de