Es gibt viele Möglichkeiten, ein Haus oder eine Wohnung auf die eigenen Nachkommen zu übertragen. Eine Option ist die Schenkung der Immobilie zu Lebzeiten. Hierbei sollten eine sorgfältige Planung und Absicherung der Schenkenden im Vordergrund stehen. Oft sichern diese sich das Recht, die Immobilie weiterhin selbst zu nutzen. Dabei wird schnell vergessen, dass unvorhergesehene Ereignisse dazu führen könnten, dass die Kinder das Eigentum verlieren und Fremde zu Besitzern werden.
Schenkung widerrufen: Gesetz sichert nicht für alle Fälle ab
Ohne eine vertragliche Regelung können Schenkende nur in zwei Fällen die Immobilie zurückfordern: Zum einen, wenn der Betroffene binnen zehn Jahren nach der Schenkung verarmt und sich selbst nicht mehr unterhalten kann, zum anderen, wenn der Beschenkte sich gegenüber dem Schenker “grob undankbar” zeigt (§ 530 Abs. 1 BGB).
Wenn die Schenkung bereut wird
Dass die Immobilie unerwartet an ein Schwiegerkind oder an einen Fremden fällt, geschieht oft schneller, als man denkt. In eine solche Lage geraten Eltern, wenn zum Beispiel das Kind vor ihnen verstirbt oder wenn es das Grundstück ohne deren Zustimmung an einen Dritten überträgt. Gleiches kann geschehen, wenn das Kind sich von seinem Ehegatten oder Lebenspartner scheiden lässt und die Immobilie für finanzielle Forderungen eingelöst werden muss. Außerdem müssen Schenker damit rechnen, dass auch Gläubiger auf die Immobilie zugreifen können. Hat sich das Kind verschuldet, fällt die Immobilie unter Umständen per Zwangsversteigerung in das Eigentum eines Dritten.
Wer sich passend zur individuellen Situation beraten lassen möchte, findet in einem Notar den passenden Ansprechpartner. Kommt es im Anschluss an die Beratung zu einer Beurkundung, sind die Beratungskosten bereits im Preis enthalten.
Quelle: ratgeber-notar.de