Schnell und absolut unvorhersehbar kann es beispielsweise durch einen Unfall oder Herzinfarkt dazu kommen, dass Betroffene nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig sind. Liegt keine entsprechende Vorsorgevollmacht vor, durften bisher selbst nächste Verwandte und Ehepartner nicht einspringen. Seit dem 1. Januar 2023 gilt in diesen Fällen das im Einzelnen in § 1358 BGB normierte Notvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
Voraussetzung und Dauer des Notvertretungsrechts
Das Notvertretungsrecht gilt nur im Bereich der Gesundheitsvorsorge, also nicht in Angelegenheiten der Vermögenssorge. Der vertretende Ehepartner ist somit nicht berechtigt, Behördengänge und Bankgeschäfte im Namen des nicht entscheidungsfähigen Partners zu erledigen oder dessen Post zu öffnen, sofern diese Tätigkeiten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gesundheitssorge stehen. Dasselbe gilt für die Kündigung von Verträgen und den Verkauf von Vermögensgegenständen, wie beispielsweise dem Auto des vertretenen Ehepartners. Das Notvertretungsrecht ist auf die Dauer von sechs Monaten befristet. Die Ehegatten dürfen zudem nicht getrennt voneinander leben und die Gesundheitssorge nicht bereits anderweitig geregelt sein. Dauert die Bewusstlosigkeit beziehungsweise die Entscheidungsunfähigkeit länger als sechs Monate, muss zwingend eine gerichtliche Betreuung eingerichtet werden. Wer hierbei bestimmte ärztliche Maßnahmen und Behandlungen von vornherein ausschließen oder sicherstellen möchte, dass der eigene Wille durchgesetzt wird, sollte frühzeitig eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung mit entsprechenden Anordnungen errichten.
Nur mit Vollmacht rundum abgesichert
Das neue Notvertretungsrecht ist kein Ersatz für eine Vorsorgevollmacht oder für eine Patientenverfügung. Es kann, jedenfalls über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus oder in anderen Fragen als der Gesundheitsvorsorge, eine gerichtlich angeordnete Betreuung nicht verhindern. Soll die Bestellung eines vom Betreuungsgericht bestimmten Betreuers verhindert werden, bedarf es zwingend einer Vorsorge- und Generalvollmacht, um auch über den Tod hinaus alle gesundheits- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten im eigenen Sinne und ohne Betreuer zu klären. Des Weiteren sollte eine Patientenverfügung erstellt werden, die detailliert beschreibt, welche Behandlungsformen wie künstliche Beatmung bei welchen Erkrankungen gewünscht sind und welche Therapien der potenzielle Patient ablehnt. Hierüber sollte auch der Hausarzt informiert werden.
Notvertretung kann auf Wunsch verhindert werden
Das Notvertretungsrecht gilt unter den genannten Voraussetzungen automatisch, also im Zweifel auch gegen den Willen des bewusstlosen oder handlungsunfähigen Ehepartners. Die Voraussetzungen hierfür hat der behandelnde Arzt zu prüfen, der auch den Beginn des Notvertretungsrechts bestimmt und zu dokumentieren hat. Bei jeder folgenden Vertretung muss der vertretende Ehepartner das entsprechende Nachweisdokument vorlegen. Möchten Ehepaare keine gegenseitige Notvertretung, kann vorab schriftlich ein Widerspruch dazu eingelegt und dieses Dokument gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) hinterlegt werden.
Quelle: notar.de