Im Jahr 2020 lebte bereits über eine Million unverheirateter Paare mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Nicht selten handelt es sich um Patchworkfamilien, bei denen der Nachwuchs aus vorherigen Beziehungen stammt. Wenn der biologische Elternteil verstirbt, droht die neu entstandene Familie zu zerbrechen, da viele gesetzliche Regelungen nicht an der Situation der verbliebenen Lebenspartner und ihrer Stiefkinder ausgerichtet sind. Ein mögliches Umgangsrecht sowie Verfügungen im Testament sind Notlösungen. Sicherheit kann eine Stiefkindadoption bringen.

Typische Fragen im Todesfall des rechtlichen Elternteils sind, ob das Kind in seinem bisherigen Umfeld, beim Stiefelternteil, bleiben kann oder ob der verbliebende Lebenspartner Sorgerechtsentscheidungen, beispielsweise zum Schulwechsel oder zu Arztbesuchen, treffen darf. Seit Anfang 2020 können nichteheliche Lebensgefährten die Kinder ihrer Partner adoptieren. Mit der Adoption ist das Stiefkind einem gemeinsamen Kind rechtlich gleichgestellt und der annehmende Elternteil erhält ein eigenes Sorge- und Umgangsrecht. Das heißt, der Adoptivelternteil kann auch im Todesfall des biologischen Elternteils alle Angelegenheiten des Kindes regeln. Zu beachten ist, dass Stiefeltern nach einer Adoption auch unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind sind, falls es zu einer Trennung des Paares kommt.

Voraussetzungen der Adoption

Grundsätzlich müssen die unverheirateten Lebenspartner vor der Adoption mit dem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben. Das heißt, der Stiefelternteil muss starken Anteil am Leben des Kindes haben und Verantwortung übernehmen. Neben dem Lebenspartner und dessen leiblichen Kind muss auch der andere biologische Elternteil zustimmen, der durch den adoptionswilligen Stiefelternteil ersetzt wird. Das Verwandtschaftsverhältnis erlischt durch die Adoption. Kommt es darüber zum Streit, erfolgt die Klärung vor Gericht.

Ohne Sorgerecht bleibt bestenfalls Umgang

Ohne eine Adoption hat die Beziehung des Stiefelternteils zu dem Kind keine rechtliche Grundlage. Sie beruht nur auf der Lebenspartnerschaft mit dem biologischen Elternteil. Im Todesfall entfällt diese Grundlage und die Beziehung zwischen Stiefelternteil und Kind ist nicht geschützt, selbst wenn sie emotional weiterbesteht. Ein verbliebender Stiefelternteil kann umgangsberechtigt sein, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Der Erwachsene muss eine enge Bezugsperson des Kindes sein. Willigt der ebenfalls noch lebende sorgeberechtigte Elternteil, also der Ex-Partner des verstorbenen Elternteils, nicht ein, bleibt erneut nur der Gang zum Gericht.

Lebenspartner im Testament benennen

Als weitere Möglichkeit, die jedoch keine Adoption ersetzt, kann der Stiefelternteil als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, um den Nachlass für das Stiefkind zu verwalten. Der längstlebende rechtliche Elternteil kann von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden, darf also nicht über das Erbe des Kindes verfügen. Gibt es keine weiteren sorgeberechtigen Elternteile, ist es empfehlenswert, eine umfassende Sorgerechtserklärung in das notarielle Testament aufzunehmen. Damit kann der Erblasser seinen Lebenspartner als Sorgeberechtigten einsetzen.

Quelle: notar.de