Blumenstrauß auf dem Empfangstresen

Schenken und Vererben

Gedanken über den eigenen Tod und die Planung, was mit dem Erbe geschehen soll, sind nicht angenehm – aber sinnvoll. Gerade dann, wenn zum Vermögen Immo­bilien gehören.

Das Grundgesetz der Bundes­republik Deutsch­land garantiert Ihnen Testier­freiheit. Das bedeutet: Durch Testament oder Erb­vertrag kann jede und jeder selbst bestimmen, wer das persön­liche Vermögen im Todes­fall erhält.

Dabei müssen Sie sich als Erb­lasser nicht an die gesetz­liche Erb­folge halten. Sie können zum Beispiel mit Ihnen nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die ge­setz­­lich­en Erb­teile abändern und Vermächt­nisse oder Testa­ments­­voll­­streckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testa­ment oder Erb­vertrag getroffen werden.

Alle erbfolge­relevanten Urkunden werden seit 2012 im Zentralen Test­aments­­re­gist­er der Bundes­notar­kammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbe­fall gewähr­leistet, dass die Urkunde im Nachlass­verfahren berück­sichtigt wird. So ist verfahrens­rechtlich gesichert, dass der in einer no­ta­ri­el­len Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.

Formen letztwilliger Verfügungen: Testament und Erbvertrag

Das Testament kann als Einzel­testament oder – von Ehe­gatten oder einge­tragenen Lebens­­partnern – als gemeinschaft­­liches Test­ament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig, genauer hand­­schrift­lich, verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vor­­be­reitung und dessen Be­urkundung dringend zu empfehlen: Die Fall­stricke sind zahlreich und eigen­händig errichtete Testamente enthalten nicht selten rechtliche Unklar­­heiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit und juristischen Aus­einander­setzungen geben. Viel zu häufig hängt dann wegen solcher Erb­streitig­keiten der Haus­segen zwischen Familien­mitgliedern schief. Auch andere Vor­sorge­instrumente wie Voll­machten, Pflicht­teils­ansprüche und viele weitere Aspekte sollten bei der Ge­staltung einer Ver­fügung von Todes wegen beachtet werden. Die juristische Komp­lexität des Themas ist höher, als es auf den ersten Blick scheint.

Der Erb­vertrag ist eine in Vertrags­form errichtete Ver­fügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertrags­partner beteiligt sind. Er ist be­urkundungs­bedürftig. Anders als beim gemein­schaft­­­lich­en Testa­ment können auch nicht miteinander ver­heiratete Personen einen Erb­vertrag schließen. Die in einem Erb­vertrag getroffenen Ver­fügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustim­mung beider Vertrags­partner geändert werden, nach dem Tode eines Vertrags­partners grund­sätzlich überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nach­lass im Sinne des zuerst Ver­­ster­ben­den zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Ver­fügungen vorgesehen werden, sofern eine Bin­dungs­­wirk­ung gerade nicht gewollt ist. Der Erb­­ver­trag ist daher ein äußerst flexibles und indi­viduelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wün­sche der Erblasser angepasst werden kann.

Gestaltungsinstrumente

Neben der Erb­einsetzung gibt es eine Viel­zahl von Ge­staltungs­instrumenten. Diese kombinieren Notare in der Beratungs- und Gestaltungs­praxis in einer Weise, die einem letzten Willen zu optimaler und rechts­sicherer Geltung verhilft.

Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispiels­weise nur einzelne Gegen­­stände aus dem Nach­lass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegen­stände ein Vermächtnis an­ord­nen. Der vermachte Gegen­stand geht aber nicht sofort mit dem Tod des Erb­lassers in das Eigentum des Bedachten über, vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Ge­gen­­stand herausgeben.

Es ist ebenfalls möglich, durch Ver­füg­ung von Todes wegen Testaments­voll­streckung an­zuord­nen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testaments­voll­strecker unter anderem die Aufgabe, den Nach­lass in Besitz zu nehmen, letzt­willige Ver­fügungen zur Aus­führung zu bringen und bei einer Erben­gemein­schaft ggf. die Aus­einander­setzung unter den Erben vorzunehmen. Die An­ordnung einer Testaments­­voll­streckung ist sinnvoll bei größeren Ver­mögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minder­jährig­keit, Unerfahren­heit oder aus medizinischen Gründen mit der Ver­waltung des Nach­lasses überfordert wären.

Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch eine Verfügung von Todes wegen.

Schenken und vorweg­genommene Erbfolge

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Le­ben­den auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unter­nehmens­nach­folge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grund­­ei­gen­­tum an Ehegatten oder Kinder eine große Be­deut­ung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erb­folge, spricht man von vor­weg­­ge­nom­me­ner Erbfolge.

Rechtlich komplexe Über­tragungen von Grund­besitz, Erb- und Geschäfts­anteilen sowie künftige Schenk­ung­en bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflicht­teils­verzichte. Als Notar stehe ich Ihnen als fach­kundiger Berater zur Seite. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnis­chancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Über­gabe nur dann sinnvoll ist, wenn Über­geber und Über­nehmer einander vollkommen vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch leb­zeit­ige Ü­ber­­trag­ung oder durch letztwillige Ver­fügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Über­tragung spricht zunächst, dass dem Über­­­tragenden der Ge­gen­­stand entzogen wird. Die Rück­forderung ist nach dem Gesetz nur einge­schränkt möglich, kann jedoch im Über­­trag­ungs­­ver­trag unter bestimmten Vor­aus­­setz­ung­en vereinbart werden.

Auf der anderen Seite bietet die Über­tragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft zu nennen:

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die leichtere Gründung eines eigenen Haus­standes oder einer beruflichen Existenz ermöglicht werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungs­vertrages sicher­gestellt werden.
  • Pflicht­teils­ansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraus­setzungen beschränkt werden.
  • Steuer­liche Frei­beträge (schenkungs- bzw. erbschaft­steuerlich) können durch zeitliche Verteilung der steuer­baren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die Beweg­gründe, die letztlich zu einer Grund­stücks­­zuwen­dung führen, sind ebenso vielfältig wie die vertrag­lichen Gestaltungs­möglichkeiten. So werden in einem Schenkungs­vertrag je nach Motivation bei­spiels­­weise Abstands­zahlungen an den Über­geber, Ein­räum­ung von Wohn­rechten oder eine Pflege­verpflichtung vorgesehen. Natürlich sind auch hier wieder steu­er­­lich­e Aus­wirkungen im Einzel­fall zu prüfen.

Hilfreiche Links
Glossar der Bundesnotarkammer zu Testament und Testamentsregister
Merkblatt der Bundesnotarkammer zur gesetzlichen Erbfolge

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