Beurkundungszimmer

Notfallvorsorge

Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können? Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Ver­än­de­rung­en in der allgemeinen persönlichen Lebens­gestal­tung führen, Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man Persönliches rechtlich nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.

Der Ehegatte bzw. der Lebensgefährte oder ein enger Verwandter kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, schon in gesunden Tagen für solche Fälle Vor­sor­ge zu treffen. So kann vermieden werden, dass fremde Personen über das eigene weitere Befinden entscheiden.

Als Notar bereite ich Ihnen für diese Fälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So können Sie sicher sein, dass die ausgesprochenen Vollmachten und wei­ter­en Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen.

Welche Vollmachten und Anordnungen gibt es?

Die Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht für alle rechtlichen Stellvertretungen. Eine bevollmächtigte Person darf bei allen Aufgaben im Namen des Vollmachtgebenden entscheiden und handeln. Daher ist es ratsam, eine Generalvollmacht nur einer absoluten Vertrauensperson zu erteilen. Wenn Sie speziell für das Alter oder einen schweren Unfall vorsorgen wollen, kann eine Vorsorgevollmacht besser geeignet sein.

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und rechtswirksame Verträge abzuschließen. Die Vollmacht gilt aber nur, wenn Sie die Dinge nicht mehr selbst bewältigen können. Sie können die Vollmacht dem Beauftragten jederzeit entziehen oder sie inhaltlich verändern. Die Vorsorgeurkunden werden im Zentralen Vor­sor­ge­re­gist­er bei der Bundesnotarkammer in Ber­lin registriert, damit sie im Fall der Fälle ge­fund­en und beachtet werden. Das Zentrale Vorsorge­register wird von Betreuungsgerichten aus ganz Deutschland ab­ge­fragt. Seit 2005 wurden dort bereits über 4 Millionen Vorsorgeurkunden  erfasst.

Die Betreuungsverfügung ist der Auftrag an das Betreuungsgericht, eine von Ihnen benannte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, sofern das zu einem späteren Zeitpunkt einmal nötig werden sollte: Nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das der Fall, wenn Sie infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung rechtliche Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und keine anderen Vorsorgevollmachten getroffen haben. Der Betreuer wird Sie nur in den rechtlichen Aufgaben vertreten, die Sie nicht mehr bewältigen können. Das Gericht prüft, ob Ihr gewünschter Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wählt das Gericht eine dritte Person aus – soweit möglich, aus Ihrem näheren Umfeld, andernfalls einen ehrenamtlichen oder beruflichen Betreuer.

Die Patientenverfügung regelt, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen. So üben Sie schon im Vorfeld Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass Sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr äußern können. Bis dahin behalten Sie freilich das Recht, Ihre Verfügung jederzeit ganz oder in Teilen zu ändern.

Hilfreiche Links

Glossar der Bundesnotarkammer zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Flyer der Bundesnotarkammer zum Zentralen Vorsorgeregister
Merkblatt der Bundesnotarkammer zur ZVR-Card

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Notariellen Rat und notarielle Ver­trags­ge­stal­tungen kön­nen Sie auf vielen Gebieten in Anspruch nehmen. Hier stellen wir Ihnen beson­ders wich­ti­ge und typische Bereiche notarieller Amtstätigkeiten vor.

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